AGBs B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Videosystemlösungen an gewerbliche Kunden Sicherheitsdienst Sauermann GmbH, Unter den Lauben 2, 85521 Ottobrunn
(Stand: 04. November 2024)
Hinweis: Für eine schnelle Übersicht finden Sie am Ende dieser AGB eine Kurzzusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Videosystemen, die die Sicherheitsdienst Sauermann GmbH (im Folgenden „Vermieter“) mit dem Mieter (im Folgenden „Mieter“) sowohl über Plattformverträge als auch über direkte Vertragsabschlüsse abschließt. 1.2 Abweichende AGB des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. 1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden (Unternehmern). Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vermieter stellt dem Mieter das in der Auftragsbestätigung spezifizierte Videosystem zur Verfügung. Dies umfasst entweder Überwachungssysteme oder Zeitrafferkameras, je nach Vertragsvereinbarung. 2.2 Überwachungssysteme dienen der Sicherheitsüberwachung und sind in die Überwachungszentrale des Vermieters aufgeschaltet. Zeitrafferkameras hingegen dienen ausschließlich der Aufzeichnung von Baufortschritten oder anderen zeitlichen Prozessen und sind nicht in die Überwachungszentrale aufgeschaltet. 2.3 Die genauen Leistungen und der Umfang des Vertrags richten sich nach dem jeweiligen Angebot. 2.4 Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung zustande.
§3 Vertragslaufzeit und Verlängerung
3.1 Die Vertragslaufzeit beginnt und endet zu den im Angebot festgelegten Zeitpunkten. 3.2 Bei einer Verlängerung der Mietdauer erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung gemäß den Bedingungen im Angebot. 3.3 Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche zum Vertragsende. Sollte keine Kündigung erfolgen, verlängert sich der Vertrag entsprechend den vereinbarten Bedingungen. 3.4 Eine außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter: • mit der Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 14 Tage in Verzug gerät; • ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen am gemieteten Equipment vornimmt; • wiederholt gegen die vertraglichen Pflichten verstößt oder die Systeme unsachgemäß behandelt.
§4 Wartung und Reparatur
4.1 Der Vermieter ist für die Wartung und Reparatur der Videosysteme verantwortlich. Die Kosten dafür sind in der Mietrate enthalten. 4.2 Sollte ein Einsatz ohne Fremdverschulden des Vermieters notwendig werden (z.B. bei einem Stromausfall, der länger als die angegebene Backup-Zeit andauert oder bei einer außerplanmäßigen Versetzung der Systeme), behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Rechnung auf Grundlage der marktüblichen Preise pro Technikereinsatz zu stellen.
§5 DSGVO-Konformität
5.1 Der Vermieter verpflichtet sich zur vollständigen Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere in Bezug auf die Datenspeicherung, die Nutzung von Video- und Zeitrafferaufnahmen sowie die Rechte betroffener Personen. 5.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Überwachungssysteme und ggf. die Zeitrafferaufnahmen nur im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu nutzen. Es obliegt dem Mieter sicherzustellen, dass alle notwendigen Einwilligungen von betroffenen Personen eingeholt werden, sofern diese auf den Aufnahmen erkennbar sind. 5.3 Datenschutz bei Zeitrafferaufnahmen Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verwendung der Zeitrafferaufnahmen in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Sollte das Equipment in Bereichen eingesetzt werden, in denen Personen erkennbar sind, hat der Mieter die notwendigen Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen.
§6 Lieferung, Installation und Abholung
6.1 Die Lieferung der Videosysteme erfolgt gegen eine einmalige, nach Stückzahl gestaffelte Gebühr. Diese Lieferkosten umfassen auch die Installation und Inbetriebnahme am Einsatzort sowie den 24/7-Überwachungsservice durch das Alarmcenter für Überwachungssysteme. 6.2 Die Abholung der Systeme nach Vertragsende ist ebenfalls in den einmaligen Lieferkosten enthalten und erfolgt ohne zusätzliche Kosten für den Mieter, sofern die vereinbarte Vertragslaufzeit eingehalten wird. 6.3 Falls der Mieter die Anzahl der gemieteten Systeme während der Vertragslaufzeit reduziert, werden ihm die Abholkosten pro Gerät entsprechend der gestaffelten Preisliste gesondert in Rechnung gestellt. 6.4 Der Mieter stellt sicher, dass am Lieferort ungehinderter Zugang besteht und, falls notwendig, geeignete Entladehilfen (z.B. Stapler oder Kran) bereitstehen. Sollte dies nicht möglich sein, organisiert der Vermieter auf Anfrage entsprechende Hilfsmittel, deren Kosten der Mieter trägt. 6.5 Die Lieferzeit wird individuell vereinbart und hängt von der Verfügbarkeit der Systeme und den Anforderungen des Mieters ab. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig über den voraussichtlichen Liefertermin informieren.
§7 Zulässige Nutzung
7.1 Die Nutzung der gemieteten Systeme muss immer im Rahmen der DSGVO erfolgen. 7.2 Der Mieter kann über eine Live-App rund um die Uhr auf die Kameras am Einsatzort zugreifen.
§8 Mitwirkungspflichten des Mieters
8.1 Der Mieter ist verantwortlich für das Einholen erforderlicher Genehmigungen von Behörden und Dritten, insbesondere für die Aufstellung des Überwachungsequipments auf öffentlichen Plätzen oder fremden Grundstücken. Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflichten und stellt sicher, dass das Equipment dauerhaft mit Strom versorgt wird. Eventuell anfallende Gebühren, Abgaben und Bußgelder, die durch die Nutzung des Equipments entstehen, trägt der Mieter. 8.2 Der Mieter stellt sicher, dass der Vermieter oder dessen beauftragte Dritte ungehinderten Zugang zum Überwachungsort haben, um das Equipment ordnungsgemäß zu liefern, zu installieren und abzuholen. Falls erforderlich, stellt der Mieter Entladehilfen (z.B. Stapler, Kran) bereit. 8.3 Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die Nutzung von Zeitrafferaufnahmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erfolgt. Der Mieter hat alle notwendigen Zustimmungen von betroffenen Personen einzuholen, falls diese auf den Aufnahmen erkennbar sind. 8.4 Sicherstellung der Stromversorgung für Videosysteme und Zeitrafferaufnahmen Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Stromversorgung für die gemieteten nicht-autarken Videosysteme und Zeitrafferaufnahmen während der gesamten Vertragslaufzeit am Einsatzort sichergestellt ist. Ist die Stromversorgung nicht dauerhaft gewährleistet, können Aufnahmen der Zeitrafferkamera oder des Überwachungssystems unterbrochen oder nicht vollständig erstellt werden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder fehlende Aufnahmen, die durch eine unzureichende oder fehlende Stromversorgung entstehen. Autarke Systeme, die über eigene Energiequellen (z.B. Solaranlagen oder Batterien) verfügen, bieten eine flexible Lösung für Einsatzorte ohne dauerhafte Stromversorgung und sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. 8.5 Benennung geeigneter Aufstell- oder Montageplätze Der Mieter ist dafür verantwortlich, dem Vermieter geeignete Aufstell- oder Montageplätze für die gemieteten Systeme zu benennen. Diese Plätze müssen den technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen des Equipments entsprechen. Der Mieter stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen von Behörden, Grundstückseigentümern oder anderen relevanten Parteien eingeholt werden, bevor die Systeme aufgestellt oder montiert werden. Sollten die vom Mieter benannten Plätze nicht den notwendigen Anforderungen entsprechen oder eine Aufstellung der Systeme nicht möglich sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Installation abzulehnen oder zusätzliche Kosten für notwendige Anpassungen in Rechnung zu stellen.
§9 Werbung und Nutzung von Bildmaterial
9.1 Der Vermieter ist berechtigt, Werbung, insbesondere in Form von Werbebannern, an den Überwachungsanlagen anzubringen, sofern dies die vertragsgemäße Nutzung des Equipments nicht beeinträchtigt. 9.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, Bildmaterial und Zeitrafferaufnahmen der Überwachungsanlage zu Werbezwecken zu verwenden. Dabei wird sichergestellt, dass keine erkennbaren Firmenlogos, Kennzeichnungen oder andere identifizierbare Unternehmenszeichen auf den Bildern zu sehen sind, es sei denn, der Mieter stimmt dem ausdrücklich zu. Der Mieter kann der Nutzung von Bildmaterial zu Werbezwecken jederzeit schriftlich widersprechen. 9.3 Nutzung von Zeitrafferaufnahmen durch den Mieter Der Mieter erhält das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Zeitrafferaufnahmen für interne Zwecke, kommerzielle Nutzung und öffentliche Präsentationen. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz, das Persönlichkeitsrecht und sonstige Rechte Dritter bei der Nutzung der Aufnahmen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verbreitung oder kommerziellen Nutzung der Aufnahmen durch den Mieter geltend gemacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Verstöße gegen datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige rechtliche Vorgaben, die sich aus der Nutzung der Aufnahmen durch den Mieter ergeben. 9.4 Verantwortlichkeit des Mieters für den Abruf und die Speicherung von Zeitrafferaufnahmen Der Mieter verpflichtet sich, die Zeitrafferaufnahmen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch quartalsweise, eigenständig über die bereitgestellte Plattform abzurufen und auf eigenen Systemen zu speichern. Der Vermieter übernimmt keine Verpflichtung, am Ende der Vertragslaufzeit sämtliche Aufnahmen als Gesamtdatei zur Verfügung zu stellen. Obwohl der Vermieter die Aufnahmen grundsätzlich über längere Zeiträume speichert, wird keine Haftung für den Fall übernommen, dass Daten aufgrund von technischen Störungen, Speicherbeschränkungen, Naturkatastrophen, höherer Gewalt, Cyberangriffen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen verloren gehen oder beschädigt werden. Es liegt in der Verantwortung des Mieters sicherzustellen, dass alle benötigten Aufnahmen rechtzeitig heruntergeladen und gespeichert werden.
§10 Versicherungspflichten und Haftung
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Versicherung abzuschließen, die das Überwachungsequipment gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung abdeckt. Der Versicherungswert richtet sich nach dem Neuwert des Equipments. Etwaige Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Equipments sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 10.2 Der Mieter haftet für alle Schäden, die an den Videosystemen durch unsachgemäße Nutzung oder äußere Einwirkungen entstehen. 10.3 Der Mieter haftet für alle rechtlichen Konsequenzen und Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung der Video- oder Zeitrafferaufnahmen ergeben, insbesondere bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für datenschutzrechtliche Verstöße, die auf die Nutzung der Aufnahmen durch den Mieter zurückzuführen sind. 10.4 Haftung bei Serverausfällen oder technischen Störungen Der Vermieter haftet nicht für Unterbrechungen oder Verluste von Zeitrafferaufnahmen oder Überwachungsdaten, die durch technische Störungen oder Ausfälle der Server oder anderer technischer Systeme verursacht werden, sofern diese außerhalb der Kontrolle des Vermieters liegen. Dies umfasst insbesondere Ausfälle durch höhere Gewalt, Stromausfälle, Netzwerkprobleme oder technische Defekte. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückvergütung, wenn die Aufnahmen aufgrund solcher Störungen nicht oder nur teilweise erstellt werden können.
§11 Zahlungsverzug und Vertragsauflösung
11.1 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Die Bezahlung erfolgt monatlich per Rechnung; ein Lastschriftverfahren wird nicht angeboten. 11.2 Bei vorzeitiger Vertragsauflösung seitens des Mieters behält sich der Vermieter das Recht vor, 50 % des noch ausstehenden Vertragswerts als Kosten für die vorzeitige Vertragsauflösung in der Endabrechnung zu fordern, sofern die vertraglich vereinbarte Dienstleistung erbracht wurde. 11.3 Sollte die vereinbarte Anzahl an Videosystemen während der Vertragslaufzeit reduziert werden (z.B. von 3 auf 2 Systeme), stellt der Vermieter die Kosten für die vorzeitige Abholung der überzähligen Systeme auf Grundlage marktüblicher Preise in Rechnung. Diese Kosten werden zusätzlich zu den unter §11.2 genannten Kosten für die vorzeitige Vertragsauflösung erhoben.
§12 Änderungen des Auftragsumfangs
12.1 Änderungen der ursprünglich vereinbarten Aufstellorte, Überwachungsvorgaben oder anderer technischer Anforderungen (z.B. der Einsatz von Spezialkabeln oder Spezialkameras mit erweiterten Funktionen) können zusätzliche Kosten verursachen. 12.2 Der Vermieter wird in solchen Fällen eine angepasste Kalkulation vornehmen und dem Mieter eine überarbeitete Auftragsbestätigung mit den neuen Konditionen zusenden. 12.3 Die Fortführung des Auftrags erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der neuen Auftragsbestätigung durch den Mieter.
§13 Transport und Entladehilfe
13.1 Der Mieter stellt sicher, dass am Lieferort geeignete Entladehilfen (z.B. Stapler, Kran) zur Verfügung stehen, um das Überwachungsequipment ordnungsgemäß zu entladen und aufzustellen. Ist dies nicht möglich, trägt der Mieter die Kosten für zusätzlich erforderliches Equipment.
§14 Aufschaltung auf die Überwachungszentrale
14.1 Diese Klausel betrifft ausschließlich Überwachungssysteme. Die Überwachungszentrale des Vermieters überwacht die Videoanlagen im Rahmen des vereinbarten Maßnahmenplans. Zeitrafferkameras sind nicht in die Überwachungszentrale eingebunden und dienen ausschließlich der Erstellung von Aufnahmen, die vom Mieter nach Bedarf abgerufen und gespeichert werden können. 14.2 Sollte die Kontaktaufnahme mit der angegebenen Kontaktperson nach drei Versuchen scheitern, ist der Vermieter von weiteren Maßnahmen entbunden.
§15 Rückgabe der Systeme nach Vertragsende
15.1 Nach Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, die gemieteten Systeme unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. 15.2 Verzögert sich die Rückgabe des Equipments aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so ist der Vermieter berechtigt, für den Zeitraum der Verzögerung eine pauschalierte Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Mietrate zu verlangen. 15.3 Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die verzögerte Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall entfällt oder reduziert sich die Nutzungsentschädigung entsprechend.
§16 Eigentumsvorbehalt und Schutz des Eigentums
16.1 Die gemieteten Videosysteme, einschließlich der Zeitrafferaufnahmeausrüstung, bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Vermieters. 16.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über jede Maßnahme oder jedes Ereignis zu informieren, das das Eigentum des Vermieters an den gemieteten Systemen beeinträchtigen könnte, insbesondere bei Diebstahl, Beschädigung oder Pfändung.
§17 Frist für Schadensersatzansprüche
17.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung. 17.2 Ausgenommen von dieser Regelung sind Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen.
§18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. 18.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Zusammenfassung der erforderlichen Informationen:
- Vermietername und Adresse: Sicherheitsdienst Sauermann GmbH, Unter den Lauben 2, 85521 Ottobrunn.
- Vertragslaufzeit und Start-/Enddatum: Laut Angebot.
- Technikereinsatzkosten: Abrechnung auf Grundlage marktüblicher Preise.
- Kautionshöhe: Wird im Mietvertrag festgelegt.
- Versicherungspflicht: Der Mieter muss eine Versicherung für die Mietgegenstände abschließen.
- Vorzeitige Vertragsauflösung und Abholkosten: 50 % der Restlaufzeit und Abholung auf Grundlage marktüblicher Preise.
- Frist für Schadensersatzansprüche: 1 Jahr ab Schadensentstehung.
- Nutzungsrechte für Zeitrafferaufnahmen: Uneingeschränkte Nutzung durch den Mieter, Haftung für Rechtsverstöße liegt beim Mieter.
- Stromversorgung: Der Mieter ist für die dauerhafte Stromversorgung der nicht-autarken Systeme verantwortlich.
- Haftung bei Serverausfällen: Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle durch technische Störungen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
- Benennung der Aufstell- oder Montageplätze: Der Mieter muss geeignete Plätze bereitstellen und erforderliche Genehmigungen einholen.